§ 11e T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wennDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 11 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 b, nur genehmigen, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 11c vorliegen unddie Voraussetzungen nach Paragraph 11 c, vorliegen und
    2. b)Litera beine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform nach § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform nach Paragraph 11 h, entfällt die in Paragraph 11 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

§ 11e T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 22.12.2012 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wennDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 11 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 b, nur genehmigen, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 11c vorliegen unddie Voraussetzungen nach Paragraph 11 c, vorliegen und
    2. b)Litera beine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform nach § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform nach Paragraph 11 h, entfällt die in Paragraph 11 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

§ 11e T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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