§ 11h T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5§ 11h T-LB, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw seit 19.04.2024 weggefallen. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 11a oder in ein Ausbildungsverhältnis nach § 11b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 11c lit. d entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, beim Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages, zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 166 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 2000 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung nach § 11g als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 22.12.2012 bis 19.04.2024
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5§ 11h T-LB, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw seit 19.04.2024 weggefallen. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 11a oder in ein Ausbildungsverhältnis nach § 11b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 11c lit. d entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, beim Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages, zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 166 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 2000 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung nach § 11g als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.

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