§ 12 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Facharbeiter ist nach Vollendung des 20. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden zur Meisterprüfung zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind mit Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Meisterprüfung in einem der im Abs. 4 genannten Berufe zuzulassen, wenn die an der betreffenden Universität, Fachhochschule oder Lehranstalt vermittelten Studien- bzw. Ausbildungsinhalte unter Bedachtnahme auf die jeweilige Prüfungsordnung (§ 23) der Ausbildung im betreffenden Beruf entsprechen. Anlässlich der Zulassung sind der Umfang und das Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind mit Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Meisterprüfung in einem der im Absatz 4, genannten Berufe zuzulassen, wenn die an der betreffenden Universität, Fachhochschule oder Lehranstalt vermittelten Studien- bzw. Ausbildungsinhalte unter Bedachtnahme auf die jeweilige Prüfungsordnung (Paragraph 23,) der Ausbildung im betreffenden Beruf entsprechen. Anlässlich der Zulassung sind der Umfang und das Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor der Prüfungskommission (§ 21) zu präsentieren.Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor der Prüfungskommission (Paragraph 21,) zu präsentieren.
  4. (4)Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt entsprechend dem Ausbildungsgebiet, auf dem diese abgelegt wurde, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:
    1. a)Litera aLandwirtschaft,
    2. b)Litera bländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. c)Litera cGartenbau,
    4. d)Litera dFeldgemüsebau,
    5. e)Litera eObstbau und Obstverwertung,
    6. f)Litera fWeinbau und Kellerwirtschaft,
    7. g)Litera gMolkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. h)Litera hPferdewirtschaft,
    9. i)Litera iFischereiwirtschaft,
    10. j)Litera jGeflügelwirtschaft,
    11. k)Litera kBienenwirtschaft,
    12. l)Litera lForstwirtschaft,
    13. m)Litera mForstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. n)Litera nlandwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. o)Litera oBiomasse- und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 12 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsEin Facharbeiter ist nach Vollendung des 20. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden zur Meisterprüfung zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind mit Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Meisterprüfung in einem der im Abs. 4 genannten Berufe zuzulassen, wenn die an der betreffenden Universität, Fachhochschule oder Lehranstalt vermittelten Studien- bzw. Ausbildungsinhalte unter Bedachtnahme auf die jeweilige Prüfungsordnung (§ 23) der Ausbildung im betreffenden Beruf entsprechen. Anlässlich der Zulassung sind der Umfang und das Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind mit Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Meisterprüfung in einem der im Absatz 4, genannten Berufe zuzulassen, wenn die an der betreffenden Universität, Fachhochschule oder Lehranstalt vermittelten Studien- bzw. Ausbildungsinhalte unter Bedachtnahme auf die jeweilige Prüfungsordnung (Paragraph 23,) der Ausbildung im betreffenden Beruf entsprechen. Anlässlich der Zulassung sind der Umfang und das Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor der Prüfungskommission (§ 21) zu präsentieren.Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor der Prüfungskommission (Paragraph 21,) zu präsentieren.
  4. (4)Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt entsprechend dem Ausbildungsgebiet, auf dem diese abgelegt wurde, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:
    1. a)Litera aLandwirtschaft,
    2. b)Litera bländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. c)Litera cGartenbau,
    4. d)Litera dFeldgemüsebau,
    5. e)Litera eObstbau und Obstverwertung,
    6. f)Litera fWeinbau und Kellerwirtschaft,
    7. g)Litera gMolkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. h)Litera hPferdewirtschaft,
    9. i)Litera iFischereiwirtschaft,
    10. j)Litera jGeflügelwirtschaft,
    11. k)Litera kBienenwirtschaft,
    12. l)Litera lForstwirtschaft,
    13. m)Litera mForstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. n)Litera nlandwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. o)Litera oBiomasse- und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 12 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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