§ 12a T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.In den Prüfungsordnungen (Paragraph 23,) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes
    1. a)Litera asoweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende Erfahrung erlangt undsoweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera , eine ausreichende Erfahrung erlangt und
    2. b)Litera bden Meistervorbereitungslehrgang oder die Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen

    hat.hat

  3. (3)Absatz 3Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen.Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Paragraph 12, nicht mehr zu prüfen.

§ 12a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsIn den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.In den Prüfungsordnungen (Paragraph 23,) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes
    1. a)Litera asoweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende Erfahrung erlangt undsoweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera , eine ausreichende Erfahrung erlangt und
    2. b)Litera bden Meistervorbereitungslehrgang oder die Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen

    hat.hat

  3. (3)Absatz 3Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen.Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Paragraph 12, nicht mehr zu prüfen.

§ 12a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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