§ 12a T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23§ 12a T-LB) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes

a)

soweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende Erfahrung erlangt und

b)

den Meistervorbereitungslehrgang oder die Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen

hat.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23§ 12a T-LB) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes

a)

soweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende Erfahrung erlangt und

b)

den Meistervorbereitungslehrgang oder die Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen

hat.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen.

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