§ 13 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Selbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

a)

mindestens eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

b)

mindestens sieben Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geführt haben und so eine tatsächliche Befähigung glaubhaft machen sowie den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

c)

das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen.

§ 13 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
Selbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

a)

mindestens eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

b)

mindestens sieben Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geführt haben und so eine tatsächliche Befähigung glaubhaft machen sowie den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

c)

das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen.

§ 13 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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