§ 14 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 § 14 T-LBerworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw seit 19.04.2024 weggefallen. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(2) § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
(1) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 § 14 T-LBerworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw seit 19.04.2024 weggefallen. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(2) § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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