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Legende:
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(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch
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erworben hat.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber glaubhaft macht, dass er die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch
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erworben hat.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch
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erworben hat.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber glaubhaft macht, dass er die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch
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