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(2) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.
(3) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen.
(5) Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Abs. 1, 3 und 5 sowie nach § 5 Abs. 4, 6 und 7, § 6 Abs. 3, § 7b Abs. 4, § 8 Abs. 5, 6 und 7,§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 11d Abs. 1 und 6, § 11e Abs. 1, § 11g Abs. 1, 3 und 4, § 11h Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 9, 10 und 11, § 18b Abs. 1, 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 7, § 23, § 24 und § 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.
(3) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen.
(5) Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Abs. 1, 3 und 5 sowie nach § 5 Abs. 4, 6 und 7, § 6 Abs. 3, § 7b Abs. 4, § 8 Abs. 5, 6 und 7,§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 11d Abs. 1 und 6, § 11e Abs. 1, § 11g Abs. 1, 3 und 4, § 11h Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 9, 10 und 11, § 18b Abs. 1, 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 7, § 23, § 24 und § 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.