§ 16 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Bedarf die erforderlichen Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungserfordernisse durchzuführen§ 16 T-LB seit 17.08.2024 weggefallen. Sie hat mit Bescheid Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge anderer Stellen anzuerkennen, wenn sie nach Dauer, Ausbildungsziel und Lehrinhalt den Ausbildungserfordernissen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat weiters an der integrativen Berufsausbildung nach dem Abschnitt 3a mitzuwirken.

(2) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.

(3) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen.

(5) Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Abs. 1, 3 und 5 sowie nach § 5 Abs. 4, 6 und 7, § 6 Abs. 3, § 7b Abs. 4, § 8 Abs. 5, 6 und 7,§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 11d Abs. 1 und 6, § 11e Abs. 1, § 11g Abs. 1, 3 und 4, § 11h Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 9, 10 und 11, § 18b Abs. 1, 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 7, § 23, § 24 und § 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.

Stand vor dem 17.08.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 17.08.2024
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Bedarf die erforderlichen Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungserfordernisse durchzuführen§ 16 T-LB seit 17.08.2024 weggefallen. Sie hat mit Bescheid Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge anderer Stellen anzuerkennen, wenn sie nach Dauer, Ausbildungsziel und Lehrinhalt den Ausbildungserfordernissen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat weiters an der integrativen Berufsausbildung nach dem Abschnitt 3a mitzuwirken.

(2) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.

(3) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen.

(5) Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Abs. 1, 3 und 5 sowie nach § 5 Abs. 4, 6 und 7, § 6 Abs. 3, § 7b Abs. 4, § 8 Abs. 5, 6 und 7,§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 11d Abs. 1 und 6, § 11e Abs. 1, § 11g Abs. 1, 3 und 4, § 11h Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 9, 10 und 11, § 18b Abs. 1, 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 7, § 23, § 24 und § 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten