§ 16 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Bedarf die erforderlichen Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungserfordernisse durchzuführen. Sie hat mit Bescheid Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge anderer Stellen anzuerkennen, wenn sie nach Dauer, Ausbildungsziel und Lehrinhalt den Ausbildungserfordernissen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat weiters an der integrativen Berufsausbildung nach dem Abschnitt 3a mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.
  4. (4)Absatz 4Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Abs. 1, 3 und 5 sowie nach § 5 Abs. 4, 6 und 7, § 6 Abs. 3, § 7b Abs. 4, § 8 Abs. 5, 6 und 7,§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 11d Abs. 1 und 6, § 11e Abs. 1, § 11g Abs. 1, 3 und 4, § 11h Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 9, 10 und 11, § 18b Abs. 1, 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 7, § 23, § 24 und § 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Absatz eins,, 3 und 5 sowie nach Paragraph 5, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7 b, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, 6 und 7,§ 9 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 11 d, Absatz eins und 6, Paragraph 11 e, Absatz eins,, Paragraph 11 g, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 11 h, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, 9, 10 und 11, Paragraph 18 b, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, 3 und 7, Paragraph 23,, Paragraph 24 und Paragraph 25, Absatz 4, sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 16 T-LB seit 17.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.08.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Bedarf die erforderlichen Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungserfordernisse durchzuführen. Sie hat mit Bescheid Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge anderer Stellen anzuerkennen, wenn sie nach Dauer, Ausbildungsziel und Lehrinhalt den Ausbildungserfordernissen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat weiters an der integrativen Berufsausbildung nach dem Abschnitt 3a mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.
  4. (4)Absatz 4Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Abs. 1, 3 und 5 sowie nach § 5 Abs. 4, 6 und 7, § 6 Abs. 3, § 7b Abs. 4, § 8 Abs. 5, 6 und 7,§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 11d Abs. 1 und 6, § 11e Abs. 1, § 11g Abs. 1, 3 und 4, § 11h Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 9, 10 und 11, § 18b Abs. 1, 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 7, § 23, § 24 und § 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Absatz eins,, 3 und 5 sowie nach Paragraph 5, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7 b, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, 6 und 7,§ 9 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 11 d, Absatz eins und 6, Paragraph 11 e, Absatz eins,, Paragraph 11 g, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 11 h, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, 9, 10 und 11, Paragraph 18 b, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, 3 und 7, Paragraph 23,, Paragraph 24 und Paragraph 25, Absatz 4, sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 16 T-LB seit 17.08.2024 weggefallen.

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