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(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(3) Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.
(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(3) Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.