§ 17 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Absatz eins, zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach Paragraph 3, Absatz 2, erstrecken.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3, nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.
§ 17 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Absatz eins, zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach Paragraph 3, Absatz 2, erstrecken.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3, nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.
§ 17 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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