§ 17a T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, wenn
    1. a)Litera adie Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
    2. b)Litera bein Ausbilder im Sinn des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,ein Ausbilder im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,
    3. c)Litera cdie Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,
    4. d)Litera dglaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre gesichert scheint, und
    5. e)Litera efür die Land- und Forstwirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

    Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören. Von der Erteilung der Bewilligung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu informieren.

  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kein Lehrling mehr ausgebildet worden ist.
  3. (3)Absatz 3Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Sind die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.Sind die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
  5. (4a)Absatz 4 aEine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. a)Litera adas Arbeitsmarktservice eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder
    2. b)Litera bim Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten wird.im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Litera a, vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  6. (5)Absatz 5Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Abs. 1 lit. a bis c und e sowie die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach § 11b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach § 11e lit. b vorliegt.Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Absatz eins, Litera a bis c und e sowie die Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach Paragraph 11 b, Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach Paragraph 11 e, Litera b, vorliegt.
  7. (6)Absatz 6Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 und des § 174a anzuwenden.Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt römisch VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des Paragraph 165, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 174 a, anzuwenden.
§ 17a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, wenn
    1. a)Litera adie Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
    2. b)Litera bein Ausbilder im Sinn des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,ein Ausbilder im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,
    3. c)Litera cdie Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,
    4. d)Litera dglaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre gesichert scheint, und
    5. e)Litera efür die Land- und Forstwirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

    Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören. Von der Erteilung der Bewilligung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu informieren.

  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kein Lehrling mehr ausgebildet worden ist.
  3. (3)Absatz 3Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Sind die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.Sind die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
  5. (4a)Absatz 4 aEine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. a)Litera adas Arbeitsmarktservice eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder
    2. b)Litera bim Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten wird.im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Litera a, vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  6. (5)Absatz 5Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Abs. 1 lit. a bis c und e sowie die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach § 11b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach § 11e lit. b vorliegt.Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Absatz eins, Litera a bis c und e sowie die Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach Paragraph 11 b, Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach Paragraph 11 e, Litera b, vorliegt.
  7. (6)Absatz 6Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 und des § 174a anzuwenden.Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt römisch VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des Paragraph 165, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 174 a, anzuwenden.
§ 17a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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