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Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören§ 17a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen. Von der Erteilung der Bewilligung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu informieren.
(2) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kein Lehrling mehr ausgebildet worden ist.
(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.
(4) Sind die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
(4a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
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(5) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Abs. 1 lit. a bis c und e sowie die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach § 11b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach § 11e lit. b vorliegt.
(6) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 und des § 174a anzuwenden.
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Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören§ 17a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen. Von der Erteilung der Bewilligung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu informieren.
(2) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kein Lehrling mehr ausgebildet worden ist.
(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.
(4) Sind die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
(4a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
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(5) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Abs. 1 lit. a bis c und e sowie die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach § 11b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach § 11e lit. b vorliegt.
(6) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 und des § 174a anzuwenden.