§ 18 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit Bescheid als Lehrberechtigte in einem Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Als persönlich nicht geeignet sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Tat verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Fachlich geeignet sind Personen,
    1. a)Litera adie eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich besucht oder ein facheinschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildungen bzw. Studien auch die für die Ausbildung von Lehrlingen wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen oder die, sofern diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht umfasst sind, an entsprechenden Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen erfolgreich teilgenommen haben,
    2. b)Litera bdie im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
    3. c)Litera cbei denen anderweitig eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, sofern sie ergänzend an Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften vermitteln, mit einer Gesamtdauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden teilgenommen haben; eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine Facharbeiterprüfung im jeweils einschlägigen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr gegeben ist.
  5. (5)Absatz 5Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Absatz eins,, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.
  6. (6)Absatz 6Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
  7. (7)Absatz 7Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 erstrecken.Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach Paragraph 3, Absatz 2, erstrecken.
  8. (8)Absatz 8Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.
  9. (9)Absatz 9Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Absatz 8, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
  11. (11)Absatz 11Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des Paragraph 20, Absatz 3, in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
  12. (12)Absatz 12Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:
    1. a)Litera abetreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:
    1. 1.Ziffer einsauf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
    2. 2.Ziffer 2auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
      1. b)Litera bbetreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:
    3. 1.Ziffer einsauf bis zu zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person,
    4. 2.Ziffer 2auf jeden weiteren Lehrling zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.
§ 18 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit Bescheid als Lehrberechtigte in einem Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Als persönlich nicht geeignet sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Tat verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Fachlich geeignet sind Personen,
    1. a)Litera adie eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich besucht oder ein facheinschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildungen bzw. Studien auch die für die Ausbildung von Lehrlingen wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen oder die, sofern diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht umfasst sind, an entsprechenden Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen erfolgreich teilgenommen haben,
    2. b)Litera bdie im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
    3. c)Litera cbei denen anderweitig eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, sofern sie ergänzend an Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften vermitteln, mit einer Gesamtdauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden teilgenommen haben; eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine Facharbeiterprüfung im jeweils einschlägigen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr gegeben ist.
  5. (5)Absatz 5Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Absatz eins,, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.
  6. (6)Absatz 6Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
  7. (7)Absatz 7Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 erstrecken.Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach Paragraph 3, Absatz 2, erstrecken.
  8. (8)Absatz 8Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.
  9. (9)Absatz 9Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Absatz 8, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
  11. (11)Absatz 11Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des Paragraph 20, Absatz 3, in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
  12. (12)Absatz 12Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:
    1. a)Litera abetreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:
    1. 1.Ziffer einsauf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
    2. 2.Ziffer 2auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
      1. b)Litera bbetreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:
    3. 1.Ziffer einsauf bis zu zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person,
    4. 2.Ziffer 2auf jeden weiteren Lehrling zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.
§ 18 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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