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(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat die für seine Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
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Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder aufgrund dieser Tätigkeit in sonstiger Weise benachteiligt werden.
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
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Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Mitglieder des Vertrauensrates müssen aus dem Kreis der Auszubildenden stammen.
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt
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Im Fall der lit. b oder lit. c übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission nach § 312 der Landarbeitsordnung 2000 durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung
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(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat die für seine Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
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Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder aufgrund dieser Tätigkeit in sonstiger Weise benachteiligt werden.
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
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Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Mitglieder des Vertrauensrates müssen aus dem Kreis der Auszubildenden stammen.
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt
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Im Fall der lit. b oder lit. c übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission nach § 312 der Landarbeitsordnung 2000 durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung
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