§ 18a T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann der Vertrauensrat Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat die für seine Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
    1. a)Litera amit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. b)Litera bihn über alle wichtigen, die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu informieren,
    3. c)Litera cihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. d)Litera dihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder aufgrund dieser Tätigkeit in sonstiger Weise benachteiligt werden.

  3. (3)Absatz 3Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. a)Litera amit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied,
    2. b)Litera bmit 31 bis 50 Auszubildenden aus zwei Mitgliedern,
    3. c)Litera cmit 51 bis 100 Auszubildenden aus drei Mitgliedern.

    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Mitglieder des Vertrauensrates müssen aus dem Kreis der Auszubildenden stammen.

  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt
    1. a)Litera ader Wahl eines Nachfolgers,
    2. b)Litera bdes Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder
    3. c)Litera cdes Rücktritts von der Funktion.

    Im Fall der lit. b oder lit. c übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.Im Fall der Litera b, oder Litera c, übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

  5. (5)Absatz 5Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission nach § 312 der Landarbeitsordnung 2000 durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission nach Paragraph 312, der Landarbeitsordnung 2000 durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung
    1. a)Litera aweitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates zu treffen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit Interessenvertretungen zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit dem Auftraggeber oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;
    2. b)Litera beine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:
    1. 1.Ziffer einsdie Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort der Wahl festzulegen hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jedem Wahlberechtigten zusteht,
    3. 3.Ziffer 3die Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,
    4. 4.Ziffer 4die Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und
    5. 5.Ziffer 5die erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.

§ 18a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann der Vertrauensrat Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat die für seine Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
    1. a)Litera amit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. b)Litera bihn über alle wichtigen, die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu informieren,
    3. c)Litera cihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. d)Litera dihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder aufgrund dieser Tätigkeit in sonstiger Weise benachteiligt werden.

  3. (3)Absatz 3Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. a)Litera amit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied,
    2. b)Litera bmit 31 bis 50 Auszubildenden aus zwei Mitgliedern,
    3. c)Litera cmit 51 bis 100 Auszubildenden aus drei Mitgliedern.

    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Mitglieder des Vertrauensrates müssen aus dem Kreis der Auszubildenden stammen.

  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt
    1. a)Litera ader Wahl eines Nachfolgers,
    2. b)Litera bdes Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder
    3. c)Litera cdes Rücktritts von der Funktion.

    Im Fall der lit. b oder lit. c übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.Im Fall der Litera b, oder Litera c, übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

  5. (5)Absatz 5Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission nach § 312 der Landarbeitsordnung 2000 durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission nach Paragraph 312, der Landarbeitsordnung 2000 durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung
    1. a)Litera aweitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates zu treffen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit Interessenvertretungen zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit dem Auftraggeber oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;
    2. b)Litera beine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:
    1. 1.Ziffer einsdie Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort der Wahl festzulegen hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jedem Wahlberechtigten zusteht,
    3. 3.Ziffer 3die Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,
    4. 4.Ziffer 4die Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und
    5. 5.Ziffer 5die erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.

§ 18a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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