§ 18b T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Abs. 1 anzurechnende Zeit.Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Absatz eins, anzurechnende Zeit.
  3. (3)Absatz 3Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Absatz eins, oder 2 anzuzeigen.

§ 18b T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 22.12.2012 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Abs. 1 anzurechnende Zeit.Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Absatz eins, anzurechnende Zeit.
  3. (3)Absatz 3Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Absatz eins, oder 2 anzuzeigen.

§ 18b T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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