§ 20 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 § 20 T-LBdurch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen seit 19.04.2024 weggefallen. In diesen Verordnungen sind entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 insbesondere die Eignung, die Anforderungen, die zu erreichenden Lehrziele, die Lehrpläne, die Dauer der Fachkurse und die Voraussetzungen für den Nachweis besonderer Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu regeln.

(2) Bei der Erlassung der Verordnungen nach Abs. 1 ist auf die Ausbildungsziele, auf die Vermittlung des für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens einschließlich der praktischen Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Dabei sind die Lehrpläne, das Unterrichtsausmaß und die Leistungsbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 zu berücksichtigen.

(3) Für bestimmte Lehrberufe kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(4) Für bestimmte Meisterausbildungen kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(5) Vor der Erlassung von Ausbildungsordnungen nach den Abs. 3 und 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 § 20 T-LBdurch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen seit 19.04.2024 weggefallen. In diesen Verordnungen sind entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 insbesondere die Eignung, die Anforderungen, die zu erreichenden Lehrziele, die Lehrpläne, die Dauer der Fachkurse und die Voraussetzungen für den Nachweis besonderer Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu regeln.

(2) Bei der Erlassung der Verordnungen nach Abs. 1 ist auf die Ausbildungsziele, auf die Vermittlung des für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens einschließlich der praktischen Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Dabei sind die Lehrpläne, das Unterrichtsausmaß und die Leistungsbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 zu berücksichtigen.

(3) Für bestimmte Lehrberufe kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(4) Für bestimmte Meisterausbildungen kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(5) Vor der Erlassung von Ausbildungsordnungen nach den Abs. 3 und 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

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