§ 22 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen§ 22 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Die Prüfungen sind am Sitz der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle oder an einer von ihr bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 abzuhalten. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(3) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die der Landwirtschaftskammer aus der Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Tritt der Prüfungswerber zur Prüfung nicht an, so ist auf Antrag die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen, wenn der Prüfungswerber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zur Prüfung nicht antreten konnte und ihn kein Verschulden trifft.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teile der Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen§ 22 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Die Prüfungen sind am Sitz der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle oder an einer von ihr bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 abzuhalten. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(3) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die der Landwirtschaftskammer aus der Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Tritt der Prüfungswerber zur Prüfung nicht an, so ist auf Antrag die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen, wenn der Prüfungswerber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zur Prüfung nicht antreten konnte und ihn kein Verschulden trifft.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teile der Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

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