§ 23 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 § 23 T-LBdurch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen seit 19.04.2024 weggefallen. In diesen Verordnungen sind insbesondere zu regeln:

a)

unter Bedachtnahme auf die Ausbildung die Gegenstände der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Prüfung,

b)

die Ausschreibung der Prüfung, die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung, die Beratung und die Entscheidung der Prüfungskommission, die Leistungsbeurteilung, die Aufnahme des Prüfungsprotokolls und

c)

die Wiederholung der Prüfungen und die Form des Prüfungszeugnisses.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 17.05.2000 bis 19.04.2024
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 § 23 T-LBdurch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen seit 19.04.2024 weggefallen. In diesen Verordnungen sind insbesondere zu regeln:

a)

unter Bedachtnahme auf die Ausbildung die Gegenstände der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Prüfung,

b)

die Ausschreibung der Prüfung, die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung, die Beratung und die Entscheidung der Prüfungskommission, die Leistungsbeurteilung, die Aufnahme des Prüfungsprotokolls und

c)

die Wiederholung der Prüfungen und die Form des Prüfungszeugnisses.

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