§ 25a T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 25a T-LB (1weggefallen) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit

a)

den für Angelegenheiten der selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Behörden des Bundes und der anderen Länder und

b)

den für Angelegenheiten der selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft bzw. den für Rechtsbereiche bzw. Berufe, die diesen Angelegenheiten dort im Wesentlichen entsprechen, zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz

zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leistenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Landesregierung und die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie des Bundes oder anderer Länder übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.2015
§ 25a T-LB (1weggefallen) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit

a)

den für Angelegenheiten der selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Behörden des Bundes und der anderen Länder und

b)

den für Angelegenheiten der selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft bzw. den für Rechtsbereiche bzw. Berufe, die diesen Angelegenheiten dort im Wesentlichen entsprechen, zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz

zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leistenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Landesregierung und die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie des Bundes oder anderer Länder übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

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