§ 25b T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 25b T-LB (1weggefallen) Die Landesregierung hat einem selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Artseit 01.01.2016 weggefallen. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.2015
§ 25b T-LB (1weggefallen) Die Landesregierung hat einem selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Artseit 01.01.2016 weggefallen. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

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