§ 26 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Wer eine Berufsbezeichnung nach § 7 Abs. 3 § 26 T-LBund § 12 Abs. 4 oder eine Zusatzbezeichnung nach § 11 und § 14 unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730,- Euro zu bestrafen seit 19.04.2024 weggefallen.Wer eine Berufsbezeichnung nach Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 4, oder eine Zusatzbezeichnung nach Paragraph 11 und Paragraph 14, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730,- Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
Wer eine Berufsbezeichnung nach § 7 Abs. 3 § 26 T-LBund § 12 Abs. 4 oder eine Zusatzbezeichnung nach § 11 und § 14 unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730,- Euro zu bestrafen seit 19.04.2024 weggefallen.Wer eine Berufsbezeichnung nach Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 4, oder eine Zusatzbezeichnung nach Paragraph 11 und Paragraph 14, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730,- Euro zu bestrafen.

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