§ 13 TiKG 2000 Gegenstand und Umfang der Enteignung, Verfahren

Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Durch Enteignung können eingeräumt werden:

a)

die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung einer nichtöffentlichen Kanalisation, einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals auf einem fremden Grundstück;

b)

die Dienstbarkeit der Ableitung der bei einer Anlage anfallenden Wässer, für die Anschlusspflicht besteht, in eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder in eine fremde Entwässerungsanlage;

c)

das Recht zum Begehen und Befahren eines fremden Grundstückes und zum Ablagern von Baustoffen und anderem Material im Zuge der Errichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation, einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals und der notwendigen Instandhaltungsarbeiten an einer solchen Anlage auf einem fremden Grundstück.

(2) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.

(3) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Hinblick auf die Rückübereignung dem Erlöschen der Straßenbaubewilligung das Außerkrafttreten oder die Aufhebung der Anschlussentscheidung sowie die Auflassung der nicht öffentlichen Kanalisation, der Entwässerungsanlage oder des Anschlusskanals, auf die (den) sich das durch die Enteignung eingeräumte Recht bezieht, entsprechen.

a)

die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist und eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht stattfindet sowie

b)

im Hinblick auf die Rückübereignung dem Erlöschen der Straßenbaubewilligung das Außerkrafttreten oder die Aufhebung des Anschlussbescheides sowie die Auflassung der nicht öffentlichen Kanalisation, der Entwässerungsanlage oder des Anschlusskanals, auf die (den) sich das durch die Enteignung eingeräumte Recht bezieht, entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.01.2001 bis 31.12.2013

(1) Durch Enteignung können eingeräumt werden:

a)

die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung einer nichtöffentlichen Kanalisation, einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals auf einem fremden Grundstück;

b)

die Dienstbarkeit der Ableitung der bei einer Anlage anfallenden Wässer, für die Anschlusspflicht besteht, in eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder in eine fremde Entwässerungsanlage;

c)

das Recht zum Begehen und Befahren eines fremden Grundstückes und zum Ablagern von Baustoffen und anderem Material im Zuge der Errichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation, einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals und der notwendigen Instandhaltungsarbeiten an einer solchen Anlage auf einem fremden Grundstück.

(2) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.

(3) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Hinblick auf die Rückübereignung dem Erlöschen der Straßenbaubewilligung das Außerkrafttreten oder die Aufhebung der Anschlussentscheidung sowie die Auflassung der nicht öffentlichen Kanalisation, der Entwässerungsanlage oder des Anschlusskanals, auf die (den) sich das durch die Enteignung eingeräumte Recht bezieht, entsprechen.

a)

die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist und eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht stattfindet sowie

b)

im Hinblick auf die Rückübereignung dem Erlöschen der Straßenbaubewilligung das Außerkrafttreten oder die Aufhebung des Anschlussbescheides sowie die Auflassung der nicht öffentlichen Kanalisation, der Entwässerungsanlage oder des Anschlusskanals, auf die (den) sich das durch die Enteignung eingeräumte Recht bezieht, entsprechen.

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