§ 14 TiKG 2000 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In allen Enteignungsangelegenheiten ist Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung.

(2) In allen nicht unter Abs. 1 fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) In der Stadt Innsbruck ist Behörde der Stadtmagistrat. Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates entscheidet der Stadtsenat. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Vorstellung an die Landesregierung findet nicht statt.

(4) Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft entscheidet die Landesregierung. Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier Bezirke oder auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer anderen Gemeinde erstrecken, ist Behörde die Landesregierung.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.01.2001 bis 31.12.2013

(1) In allen Enteignungsangelegenheiten ist Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung.

(2) In allen nicht unter Abs. 1 fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) In der Stadt Innsbruck ist Behörde der Stadtmagistrat. Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates entscheidet der Stadtsenat. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Vorstellung an die Landesregierung findet nicht statt.

(4) Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft entscheidet die Landesregierung. Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier Bezirke oder auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer anderen Gemeinde erstrecken, ist Behörde die Landesregierung.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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