§ 5 T-JFJSG Arten der Förderung

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2016 bis 31.12.9999

Die Förderung erfolgt insbesondere durch:

a)

die Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen;

b)

die Gewährung von verzinslichenBeratung in organisatorischer oder unverzinslichen Darlehenfachlicher Hinsicht;

c)

die GewährungBereitstellung von rückzahlbaren oder nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen für Kredite des Förderungswerbers;Räumen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln.

d) die Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht;
e) die Bereitstellung von Räumen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln.

Stand vor dem 16.02.2016

In Kraft vom 01.03.1994 bis 16.02.2016

Die Förderung erfolgt insbesondere durch:

a)

die Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen;

b)

die Gewährung von verzinslichenBeratung in organisatorischer oder unverzinslichen Darlehenfachlicher Hinsicht;

c)

die GewährungBereitstellung von rückzahlbaren oder nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen für Kredite des Förderungswerbers;Räumen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln.

d) die Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht;
e) die Bereitstellung von Räumen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten