§ 1 TGWO 1994 Anwendungsbereich

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck. Es regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus § 22 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, und 73 Abs. 4 und 88 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.

(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, und 73 Abs. 4 und 88 nichts anderes ergibt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 27.01.2012 bis 25.08.2015

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck. Es regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus § 22 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, und 73 Abs. 4 und 88 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.

(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, und 73 Abs. 4 und 88 nichts anderes ergibt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.

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