§ 29 GKUFG 1998 Geltendmachung von Ansprüchen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 29,Geltendmachung

(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 41 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von Ansprüchen

  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Leistungen nach § 41Paragraph 41, sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.

(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 42 und nach § 43 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 43 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 43 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.

(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenhausbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.

(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 56 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.

(5) Ansprüche auf Leistungen nach § 50 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod der im § 21 Abs. 1 und 3 genannten Person geltend zu machen.

(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
Paragraph 29,Geltendmachung

(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 41 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von Ansprüchen

  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Leistungen nach § 41Paragraph 41, sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.

(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 42 und nach § 43 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 43 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 43 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.

(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenhausbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.

(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 56 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.

(5) Ansprüche auf Leistungen nach § 50 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod der im § 21 Abs. 1 und 3 genannten Person geltend zu machen.

(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.

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