§ 72 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsversammlung

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindeverbandsversammlung ist vom Gemeindeverbandsobmann zu den nach Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen einzuberufen.Die Gemeindeverbandsversammlung ist vom Gemeindeverbandsobmann zu den nach Absatz 2, vorzunehmenden Wahlen einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverbandsversammlung obliegen:
    1. a)Litera adie Wahl des Gemeindeverbandsausschusses; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3) Vorschläge zu erstatten;die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (Paragraph 71, Absatz 3,) Vorschläge zu erstatten;
    2. b)Litera bdie Wahl der vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) und in die Verwaltungsoberkommission (§ 76) zu entsendenden Mitglieder;die Wahl der vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) und in die Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) zu entsendenden Mitglieder;
    3. c)Litera cdie Wahl des Interessenanwaltes der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und für den Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters.
  3. (3)Absatz 3Für jedes nach Abs. 2 zu wählende Mitglied eines Organes des Gemeindeverbandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen.Für jedes nach Absatz 2, zu wählende Mitglied eines Organes des Gemeindeverbandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
  4. (1)Absatz einsDer Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses. Sie ist vom Gemeindeverbandsobmann zur Wahl einzuberufen.
  5. (2)Absatz 2Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (Paragraph 71, Absatz 3,) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
  6. (43)Absatz 43Die WahlenWahl nach Abs. 2 erfolgenerfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.Die WahlenWahl nach Absatz 2, erfolgenerfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.
  7. (54)Absatz 54Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Ist nach einer halben Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hienach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 30.09.2004
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindeverbandsversammlung ist vom Gemeindeverbandsobmann zu den nach Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen einzuberufen.Die Gemeindeverbandsversammlung ist vom Gemeindeverbandsobmann zu den nach Absatz 2, vorzunehmenden Wahlen einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverbandsversammlung obliegen:
    1. a)Litera adie Wahl des Gemeindeverbandsausschusses; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3) Vorschläge zu erstatten;die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (Paragraph 71, Absatz 3,) Vorschläge zu erstatten;
    2. b)Litera bdie Wahl der vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) und in die Verwaltungsoberkommission (§ 76) zu entsendenden Mitglieder;die Wahl der vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) und in die Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) zu entsendenden Mitglieder;
    3. c)Litera cdie Wahl des Interessenanwaltes der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und für den Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters.
  3. (3)Absatz 3Für jedes nach Abs. 2 zu wählende Mitglied eines Organes des Gemeindeverbandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen.Für jedes nach Absatz 2, zu wählende Mitglied eines Organes des Gemeindeverbandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
  4. (1)Absatz einsDer Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses. Sie ist vom Gemeindeverbandsobmann zur Wahl einzuberufen.
  5. (2)Absatz 2Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (Paragraph 71, Absatz 3,) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
  6. (43)Absatz 43Die WahlenWahl nach Abs. 2 erfolgenerfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.Die WahlenWahl nach Absatz 2, erfolgenerfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.
  7. (54)Absatz 54Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Ist nach einer halben Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hienach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

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