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(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:
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(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.
(5) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.
(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:
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(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.
(5) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.
(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.