§ 83 GKUFG 1998 Zuwendungen und Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten nach § 82 zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Dasselbe gilt hinsichtlich der monatlichen Zuwendungen für den nach § 68 Abs. 4 anspruchsberechtigten Bürgermeister. Die monatlichen Zuwendungen sind für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten von diesem, für jene Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes stehen - mit Ausnahme der Sprengelärzte -, vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Gemeindebeamten und für die Sprengelärzte des Ruhestandes vom Land aus Mitteln des Pensionsfonds der Sprengelärzte dem Gemeindeverband zuzuführen.Die verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 82, zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Dasselbe gilt hinsichtlich der monatlichen Zuwendungen für den nach Paragraph 68, Absatz 4, anspruchsberechtigten Bürgermeister. Die monatlichen Zuwendungen sind für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten von diesem, für jene Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes stehen - mit Ausnahme der Sprengelärzte -, vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Gemeindebeamten und für die Sprengelärzte des Ruhestandes vom Land aus Mitteln des Pensionsfonds der Sprengelärzte dem Gemeindeverband zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2Zuwendungen nach Abs. 1 an den Gemeindeverband entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 68 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.Zuwendungen nach Absatz eins, an den Gemeindeverband entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 68, Absatz 2, Litera c, die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
  3. (3)Absatz 3Zur Deckung der Ansprüche aus der Unfallfürsorge und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindeverbandes haben die im Abs. 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes Zuwendungen zu leisten haben, dem Gemeindeverband Beiträge im Verhältnis der von ihnen nach Abs. 1 geleisteten Zuwendungen zuzuführen. Die Gesamthöhe der Beiträge eines Jahres richtet sich jeweils nach der Höhe der im unmittelbar vorausgegangenen Jahr für die Unfallfürsorge und den Verwaltungsaufwand vom Gemeindeverband getätigten Aufwendungen.Zur Deckung der Ansprüche aus der Unfallfürsorge und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindeverbandes haben die im Absatz eins, genannten Gemeinden und Gemeindeverbände, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes Zuwendungen zu leisten haben, dem Gemeindeverband Beiträge im Verhältnis der von ihnen nach Absatz eins, geleisteten Zuwendungen zuzuführen. Die Gesamthöhe der Beiträge eines Jahres richtet sich jeweils nach der Höhe der im unmittelbar vorausgegangenen Jahr für die Unfallfürsorge und den Verwaltungsaufwand vom Gemeindeverband getätigten Aufwendungen.
  4. (4)Absatz 4Sofern der Aufwand des Gemeindeverbandes nicht durch die im § 82 und in den Abs. 1 und 3 genannten Zuwendungen und Beiträge gedeckt werden kann, haben die zur Leistung von Zuwendungen nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zuwendungen um den erforderlichen Betrag anteilsmäßig zu erhöhen.Sofern der Aufwand des Gemeindeverbandes nicht durch die im Paragraph 82 und in den Absatz eins und 3 genannten Zuwendungen und Beiträge gedeckt werden kann, haben die zur Leistung von Zuwendungen nach Absatz eins, verpflichteten Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zuwendungen um den erforderlichen Betrag anteilsmäßig zu erhöhen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten nach § 82 zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Dasselbe gilt hinsichtlich der monatlichen Zuwendungen für den nach § 68 Abs. 4 anspruchsberechtigten Bürgermeister. Die monatlichen Zuwendungen sind für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten von diesem, für jene Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes stehen - mit Ausnahme der Sprengelärzte -, vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Gemeindebeamten und für die Sprengelärzte des Ruhestandes vom Land aus Mitteln des Pensionsfonds der Sprengelärzte dem Gemeindeverband zuzuführen.Die verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 82, zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Dasselbe gilt hinsichtlich der monatlichen Zuwendungen für den nach Paragraph 68, Absatz 4, anspruchsberechtigten Bürgermeister. Die monatlichen Zuwendungen sind für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten von diesem, für jene Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes stehen - mit Ausnahme der Sprengelärzte -, vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Gemeindebeamten und für die Sprengelärzte des Ruhestandes vom Land aus Mitteln des Pensionsfonds der Sprengelärzte dem Gemeindeverband zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2Zuwendungen nach Abs. 1 an den Gemeindeverband entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 68 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.Zuwendungen nach Absatz eins, an den Gemeindeverband entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 68, Absatz 2, Litera c, die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
  3. (3)Absatz 3Zur Deckung der Ansprüche aus der Unfallfürsorge und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindeverbandes haben die im Abs. 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes Zuwendungen zu leisten haben, dem Gemeindeverband Beiträge im Verhältnis der von ihnen nach Abs. 1 geleisteten Zuwendungen zuzuführen. Die Gesamthöhe der Beiträge eines Jahres richtet sich jeweils nach der Höhe der im unmittelbar vorausgegangenen Jahr für die Unfallfürsorge und den Verwaltungsaufwand vom Gemeindeverband getätigten Aufwendungen.Zur Deckung der Ansprüche aus der Unfallfürsorge und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindeverbandes haben die im Absatz eins, genannten Gemeinden und Gemeindeverbände, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes Zuwendungen zu leisten haben, dem Gemeindeverband Beiträge im Verhältnis der von ihnen nach Absatz eins, geleisteten Zuwendungen zuzuführen. Die Gesamthöhe der Beiträge eines Jahres richtet sich jeweils nach der Höhe der im unmittelbar vorausgegangenen Jahr für die Unfallfürsorge und den Verwaltungsaufwand vom Gemeindeverband getätigten Aufwendungen.
  4. (4)Absatz 4Sofern der Aufwand des Gemeindeverbandes nicht durch die im § 82 und in den Abs. 1 und 3 genannten Zuwendungen und Beiträge gedeckt werden kann, haben die zur Leistung von Zuwendungen nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zuwendungen um den erforderlichen Betrag anteilsmäßig zu erhöhen.Sofern der Aufwand des Gemeindeverbandes nicht durch die im Paragraph 82 und in den Absatz eins und 3 genannten Zuwendungen und Beiträge gedeckt werden kann, haben die zur Leistung von Zuwendungen nach Absatz eins, verpflichteten Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zuwendungen um den erforderlichen Betrag anteilsmäßig zu erhöhen.

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