§ 87a GKUFG 1998 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.Die nach dem römisch IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.

  1. (1)Absatz einsIn Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Gemeindebeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
  2. (2)Absatz 2Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2013
Die nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.Die nach dem römisch IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.

  1. (1)Absatz einsIn Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Gemeindebeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
  2. (2)Absatz 2Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

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