§ 87a GKUFG 1998 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- undoder Unfallfürsorge der Gemeindebeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler GemeindebeamtenGemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu meldeneiner Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührtDie Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2013

Die nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- undoder Unfallfürsorge der Gemeindebeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler GemeindebeamtenGemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu meldeneiner Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührtDie Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

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