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(1) DerDie nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (§ 75) dürfen folgende Daten verarbeiten:
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(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Abszu melden. 1 verarbeiten.
(3) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen Daten nach Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die GewährungIn einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke darstelltTatsachen bleiben dadurch unberührt.
(6) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Abs. 1 lit. b Z 2, 3 und 4, nach Abs. 1 lit. c und nach Abs. 2 spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(1) DerDie nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (§ 75) dürfen folgende Daten verarbeiten:
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(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Abszu melden. 1 verarbeiten.
(3) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen Daten nach Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die GewährungIn einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke darstelltTatsachen bleiben dadurch unberührt.
(6) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Abs. 1 lit. b Z 2, 3 und 4, nach Abs. 1 lit. c und nach Abs. 2 spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.