§ 87b GKUFG 1998 Allgemeine Meldepflicht

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) DerDie nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (§ 75) dürfen folgende Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:

1.

vom Anspruchsberechtigten:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,

2.

vom Angehörigen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,

b)

zum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:

1.

vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen:

Daten nach lit. a, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 20,

2.

von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,

3.

von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren:

Daten nach Z 2, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,

4.

von Ansprechpersonen nach den Z 2 und 3:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,

c)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

Daten nach den lit. a und b,

d)

zum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten:

Daten nach den lit. a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.

(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Abszu melden. 1 verarbeiten.

(3) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen Daten nach Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.

(4) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die GewährungIn einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke darstelltTatsachen bleiben dadurch unberührt.

(5)Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, genannten Maßnahmen zu treffen.

(6) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Abs. 1 lit. b Z 2, 3 und 4, nach Abs. 1 lit. c und nach Abs. 2 spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.12.2006 bis 31.12.2013

(1) DerDie nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (§ 75) dürfen folgende Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:

1.

vom Anspruchsberechtigten:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,

2.

vom Angehörigen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,

b)

zum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:

1.

vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen:

Daten nach lit. a, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 20,

2.

von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,

3.

von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren:

Daten nach Z 2, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,

4.

von Ansprechpersonen nach den Z 2 und 3:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,

c)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

Daten nach den lit. a und b,

d)

zum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten:

Daten nach den lit. a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.

(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Abszu melden. 1 verarbeiten.

(3) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen Daten nach Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.

(4) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die GewährungIn einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke darstelltTatsachen bleiben dadurch unberührt.

(5)Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, genannten Maßnahmen zu treffen.

(6) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Abs. 1 lit. b Z 2, 3 und 4, nach Abs. 1 lit. c und nach Abs. 2 spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten