§ 87b GKUFG 1998 Allgemeine Meldepflicht

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (§ 75) dürfen folgende Daten verarbeiten:Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) dürfen folgende Daten verarbeiten:
    1. a)Litera azum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:
      1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,
      2. 2.Ziffer 2vom Angehörigen:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,
    2. b)Litera bzum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:
      1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen:Daten nach lit. a, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 20,Daten nach Litera a,, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den Paragraphen 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 20,,
      2. 2.Ziffer 2von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,
      3. 3.Ziffer 3von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren:Daten nach Z 2, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,Daten nach Ziffer 2,, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,
      4. 4.Ziffer 4von Ansprechpersonen nach den Z 2 und 3:von Ansprechpersonen nach den Ziffer 2 und 3:Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    3. c)Litera czum Zweck der Leistungsabrechnung:Daten nach den lit. a und b,Daten nach den Litera a und b,
    4. d)Litera dzum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten:Daten nach den lit. a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.Daten nach den Litera a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Abs. 1 verarbeiten.Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Absatz eins, verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen Daten nach Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) und die Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) dürfen Daten nach Absatz eins, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke darstellt.Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den Paragraphen 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Zwecke darstellt.
  5. (5)Absatz 5Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, genannten Maßnahmen zu treffen.Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) und die Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im Paragraph 14, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genannten Maßnahmen zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Abs. 1 lit. b Z 2, 3 und 4, nach Abs. 1 lit. c und nach Abs. 2 spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,, 3 und 4, nach Absatz eins, Litera c und nach Absatz 2, spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Absatz eins, Litera a und b Ziffer eins, spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Absatz eins, Litera a und b Ziffer eins,, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Die nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.Die nach dem römisch IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.12.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (§ 75) dürfen folgende Daten verarbeiten:Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) dürfen folgende Daten verarbeiten:
    1. a)Litera azum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:
      1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,
      2. 2.Ziffer 2vom Angehörigen:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,
    2. b)Litera bzum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:
      1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen:Daten nach lit. a, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 20,Daten nach Litera a,, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den Paragraphen 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 20,,
      2. 2.Ziffer 2von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,
      3. 3.Ziffer 3von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren:Daten nach Z 2, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,Daten nach Ziffer 2,, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,
      4. 4.Ziffer 4von Ansprechpersonen nach den Z 2 und 3:von Ansprechpersonen nach den Ziffer 2 und 3:Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    3. c)Litera czum Zweck der Leistungsabrechnung:Daten nach den lit. a und b,Daten nach den Litera a und b,
    4. d)Litera dzum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten:Daten nach den lit. a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.Daten nach den Litera a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Abs. 1 verarbeiten.Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Absatz eins, verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen Daten nach Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) und die Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) dürfen Daten nach Absatz eins, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke darstellt.Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den Paragraphen 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Zwecke darstellt.
  5. (5)Absatz 5Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, genannten Maßnahmen zu treffen.Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) und die Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im Paragraph 14, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genannten Maßnahmen zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Abs. 1 lit. b Z 2, 3 und 4, nach Abs. 1 lit. c und nach Abs. 2 spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,, 3 und 4, nach Absatz eins, Litera c und nach Absatz 2, spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Absatz eins, Litera a und b Ziffer eins, spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Absatz eins, Litera a und b Ziffer eins,, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Die nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.Die nach dem römisch IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.

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