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(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen vom Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde sowie Daten über den Abschluss einer freiwilligen Pensionskasse.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die in Abs. 2 genannten Daten hinaus Daten über Vorliegen und Umfang einer Lenkberechtigung verarbeiten, sofern diese Daten für die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens notwendig sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch diesesDieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werdentritt
a) | hinsichtlich der Funktionäre der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck mit dem Beginn ihrer Funktion nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 1998 und | |||||||||
b) | hinsichtlich der Funktionäre der Landeshauptstadt Innsbruck mit 1. Juli 1998 |
in Kraft.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen vom Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde sowie Daten über den Abschluss einer freiwilligen Pensionskasse.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die in Abs. 2 genannten Daten hinaus Daten über Vorliegen und Umfang einer Lenkberechtigung verarbeiten, sofern diese Daten für die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens notwendig sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch diesesDieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werdentritt
a) | hinsichtlich der Funktionäre der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck mit dem Beginn ihrer Funktion nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 1998 und | |||||||||
b) | hinsichtlich der Funktionäre der Landeshauptstadt Innsbruck mit 1. Juli 1998 |
in Kraft.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.