§ 5 T-FSG Verfahren

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat auf Antrag oder von Amts wegen über die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung zu entscheiden. Dabei sind auch die Art und der Umfang der zu erhaltenden Einfriedung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Art der Einfriedung ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheit von Menschen und des Weideviehs nicht gefährdet wird.

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:

a)

der Eigentümer, der die Viehweide ausübt oder dessen landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist,

b)

der Nutzungsberechtigte, der die Viehweide ausübt oder dessen von ihm genutzte landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist.

(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Ist ein Nutzungsberechtigter zur Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so hat dies der Eigentümer zu dulden.

(4) Die Rechte und Pflichten aus einem Bescheideiner Entscheidung nach Abs. 1 gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.09.2000 bis 31.12.2013

(1) Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat auf Antrag oder von Amts wegen über die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung zu entscheiden. Dabei sind auch die Art und der Umfang der zu erhaltenden Einfriedung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Art der Einfriedung ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheit von Menschen und des Weideviehs nicht gefährdet wird.

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:

a)

der Eigentümer, der die Viehweide ausübt oder dessen landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist,

b)

der Nutzungsberechtigte, der die Viehweide ausübt oder dessen von ihm genutzte landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist.

(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Ist ein Nutzungsberechtigter zur Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so hat dies der Eigentümer zu dulden.

(4) Die Rechte und Pflichten aus einem Bescheideiner Entscheidung nach Abs. 1 gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.

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