§ 12 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht sind nur dann zu erteilen, wenn die nach § 13 lit§ 12 T-BOG seit 31.08.2018 weggefallen. e für die Eröffnung des jeweiligen Unterrichtes festgelegte Mindestzahl an angemeldeten Schülern erreicht wird. Der Unterricht in diesen Unterrichtsgegenständen ist einzustellen, wenn die Zahl der den Unterricht besuchenden Schüler die nach § 13 lit. f für eine Fortführung des jeweiligen Unterrichtes festgelegte Mindestzahl unterschreitet.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018
Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht sind nur dann zu erteilen, wenn die nach § 13 lit§ 12 T-BOG seit 31.08.2018 weggefallen. e für die Eröffnung des jeweiligen Unterrichtes festgelegte Mindestzahl an angemeldeten Schülern erreicht wird. Der Unterricht in diesen Unterrichtsgegenständen ist einzustellen, wenn die Zahl der den Unterricht besuchenden Schüler die nach § 13 lit. f für eine Fortführung des jeweiligen Unterrichtes festgelegte Mindestzahl unterschreitet.

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