§ 13 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und organisatorische Gründe, auf die Erfordernisse der Sicherheit, auf den vom Bund genehmigten Stellenplan und auf das Ziel der Schaffung eines möglichst breiten Angebots zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durch Verordnung festzulegen,

a)

dass der Unterricht neben den im § 11 genannten Unterrichtsgegenständen in weiteren Unterrichtsgegenständen in Gruppen zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann,

b)

unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Mindestschülerzahl pro Klasse bzw. Schulstufe, der Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen in Gruppen zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann und unter welchen Voraussetzungen die Mindestschülerzahl ausnahmsweise unterschritten werden darf,

c)

in welchen Unterrichtsgegenständen und unter welchen Voraussetzungen eine Teilung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl während des Unterrichtsjahres oder während eines Lehrganges zulässig ist,

d)

auf welche Kriterien bei der Verteilung der Schüler auf die einzelnen Gruppen Bedacht zu nehmen ist,

e)

bei welcher Mindestzahl an angemeldeten Schülern der Unterricht in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht zu erteilen ist,

f)

bis zu welcher Mindestzahl an Schülern, die einen Unterricht nach lit. e besuchen, ein solcher Unterricht fortzuführen ist,

g)

in welchen Unterrichtsgegenständen und unter welchen Voraussetzungen Schüler mehrerer Klassen für die Erteilung des Unterrichtes in Gruppen zusammenzufassen sind, und

h)

zu welchen Stichtagen die jeweiligen Mindestschülerzahlen erreicht sein müssen.

§ 13 T-BOG seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und organisatorische Gründe, auf die Erfordernisse der Sicherheit, auf den vom Bund genehmigten Stellenplan und auf das Ziel der Schaffung eines möglichst breiten Angebots zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durch Verordnung festzulegen,

a)

dass der Unterricht neben den im § 11 genannten Unterrichtsgegenständen in weiteren Unterrichtsgegenständen in Gruppen zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann,

b)

unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Mindestschülerzahl pro Klasse bzw. Schulstufe, der Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen in Gruppen zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann und unter welchen Voraussetzungen die Mindestschülerzahl ausnahmsweise unterschritten werden darf,

c)

in welchen Unterrichtsgegenständen und unter welchen Voraussetzungen eine Teilung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl während des Unterrichtsjahres oder während eines Lehrganges zulässig ist,

d)

auf welche Kriterien bei der Verteilung der Schüler auf die einzelnen Gruppen Bedacht zu nehmen ist,

e)

bei welcher Mindestzahl an angemeldeten Schülern der Unterricht in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht zu erteilen ist,

f)

bis zu welcher Mindestzahl an Schülern, die einen Unterricht nach lit. e besuchen, ein solcher Unterricht fortzuführen ist,

g)

in welchen Unterrichtsgegenständen und unter welchen Voraussetzungen Schüler mehrerer Klassen für die Erteilung des Unterrichtes in Gruppen zusammenzufassen sind, und

h)

zu welchen Stichtagen die jeweiligen Mindestschülerzahlen erreicht sein müssen.

§ 13 T-BOG seit 31.08.2018 weggefallen.

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