§ 14 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) In den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen können in jeder Schulstufe höchstens zwei weitere Gruppen eingerichtet werden§ 14 T-BOG seit 31.08.2018 weggefallen. Dabei darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe drei nicht unterschreiten.

(2) In den übrigen Unterrichtsgegenständen, in denen der Unterricht in Gruppen zu erteilen ist, kann der Unterricht auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. b für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand festgelegten Mindestschülerzahl in Gruppen erteilt oder bei Erreichen derselben von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden. Weiters kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Dabei darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe drei nicht unterschreiten.

(3) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht können auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. e und f für den jeweiligen Unterricht festgelegten Mindestschülerzahlen für die Eröffnung oder Fortführung erteilt oder fortgeführt werden, wenn dabei die Zahl von drei Schülern nicht unterschritten wird.

(4) In Klassen mit Schülern in Modullehrberufen oder in integrativer Berufausbildung kann der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 auch bei einer Mindestschülerzahl von weniger als drei erteilt werden.

(5) Die schulautonome Gruppenbildung und die schulautonome Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen haben durch Verordnung des Schulgemeinschaftsausschusses zu erfolgen und sind nur zulässig, wenn

a)

die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind,

b)

in den Fällen, in denen der Unterricht bei einer höheren als der jeweils festgelegten Mindestschülerzahl in Gruppen erteilt oder von einer Gruppenteilung Abstand genommen wird, keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit bestehen,

c)

der jeweiligen Maßnahme ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt und

d)

der für die jeweilige Schule festgelegte Rahmen an Wochenstunden für die Lehrerstellen (§ 17 Abs. 3) nicht überschritten wird.

Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer und der Schüler und, falls dem Schulgemeinschaftsausschuss auch Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, auch von mindestens zwei Dritteln dieser Vertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018
(1) In den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen können in jeder Schulstufe höchstens zwei weitere Gruppen eingerichtet werden§ 14 T-BOG seit 31.08.2018 weggefallen. Dabei darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe drei nicht unterschreiten.

(2) In den übrigen Unterrichtsgegenständen, in denen der Unterricht in Gruppen zu erteilen ist, kann der Unterricht auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. b für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand festgelegten Mindestschülerzahl in Gruppen erteilt oder bei Erreichen derselben von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden. Weiters kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Dabei darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe drei nicht unterschreiten.

(3) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht können auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. e und f für den jeweiligen Unterricht festgelegten Mindestschülerzahlen für die Eröffnung oder Fortführung erteilt oder fortgeführt werden, wenn dabei die Zahl von drei Schülern nicht unterschritten wird.

(4) In Klassen mit Schülern in Modullehrberufen oder in integrativer Berufausbildung kann der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 auch bei einer Mindestschülerzahl von weniger als drei erteilt werden.

(5) Die schulautonome Gruppenbildung und die schulautonome Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen haben durch Verordnung des Schulgemeinschaftsausschusses zu erfolgen und sind nur zulässig, wenn

a)

die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind,

b)

in den Fällen, in denen der Unterricht bei einer höheren als der jeweils festgelegten Mindestschülerzahl in Gruppen erteilt oder von einer Gruppenteilung Abstand genommen wird, keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit bestehen,

c)

der jeweiligen Maßnahme ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt und

d)

der für die jeweilige Schule festgelegte Rahmen an Wochenstunden für die Lehrerstellen (§ 17 Abs. 3) nicht überschritten wird.

Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer und der Schüler und, falls dem Schulgemeinschaftsausschuss auch Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, auch von mindestens zwei Dritteln dieser Vertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

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