Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In den übrigen Unterrichtsgegenständen, in denen der Unterricht in Gruppen zu erteilen ist, kann der Unterricht auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. b für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand festgelegten Mindestschülerzahl in Gruppen erteilt oder bei Erreichen derselben von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden. Weiters kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Dabei darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe drei nicht unterschreiten.
(3) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht können auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. e und f für den jeweiligen Unterricht festgelegten Mindestschülerzahlen für die Eröffnung oder Fortführung erteilt oder fortgeführt werden, wenn dabei die Zahl von drei Schülern nicht unterschritten wird.
(4) In Klassen mit Schülern in Modullehrberufen oder in integrativer Berufausbildung kann der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 auch bei einer Mindestschülerzahl von weniger als drei erteilt werden.
(5) Die schulautonome Gruppenbildung und die schulautonome Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen haben durch Verordnung des Schulgemeinschaftsausschusses zu erfolgen und sind nur zulässig, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer und der Schüler und, falls dem Schulgemeinschaftsausschuss auch Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, auch von mindestens zwei Dritteln dieser Vertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) In den übrigen Unterrichtsgegenständen, in denen der Unterricht in Gruppen zu erteilen ist, kann der Unterricht auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. b für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand festgelegten Mindestschülerzahl in Gruppen erteilt oder bei Erreichen derselben von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden. Weiters kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Dabei darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe drei nicht unterschreiten.
(3) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht können auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. e und f für den jeweiligen Unterricht festgelegten Mindestschülerzahlen für die Eröffnung oder Fortführung erteilt oder fortgeführt werden, wenn dabei die Zahl von drei Schülern nicht unterschritten wird.
(4) In Klassen mit Schülern in Modullehrberufen oder in integrativer Berufausbildung kann der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 auch bei einer Mindestschülerzahl von weniger als drei erteilt werden.
(5) Die schulautonome Gruppenbildung und die schulautonome Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen haben durch Verordnung des Schulgemeinschaftsausschusses zu erfolgen und sind nur zulässig, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer und der Schüler und, falls dem Schulgemeinschaftsausschuss auch Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, auch von mindestens zwei Dritteln dieser Vertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.