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(1) Die Grenzen des Schulsprengels einer ganzjährigen Berufsschule sind so festzusetzen, daß den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch dieser Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) möglich ist.
(2) Der Schulsprengel einer lehrgangsmäßigen oder einer saisonmäßigen Berufsschule hat, wenn im Land nur eine Berufsschule für diesen Lehrberuf besteht, das Gebiet des Landes zu umfassen. Die Grenzen der Schulsprengel mehrerer lehrgangsmäßiger oder saisonmäßiger Berufsschulen für denselben Lehrberuf sind so festzusetzen, daß die Sprengelangehörigen die betreffende Berufsschule auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg erreichen können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die bestehenden Schul- und Heimgebäude bestmöglich ausgelastet sind. Wurde für die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen ein eigener Lehrplan festgesetzt, so gelten für die Festsetzung des Schulsprengels diese beiden Lehrberufe als eigener Lehrberuf.
(3) Wenn mehrere Berufsschulen für denselben Lehrberuf bestehen, müssen die Schulsprengel dieser Berufsschulen lückenlos aneinandergrenzen und insgesamt das Gebiet des Landes umfassen.
(4) Wird nach § 18 Abs. 9 eine weitere Berufsschule errichtet, so kann für beide Berufsschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden, wenn dies zur gleichmäßigen Auslastung oder zur bestmöglichen Organisation beider Schulen notwendig ist. Wird ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt, so hat die Landesregierung nach Anhören des LandesschulratesBildungsdirektion zu bestimmen, welche dieser Berufsschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben. Hiebei ist auf die gleichmäßige Auslastung und die bestmögliche Organisation beider Schulen sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Sprengelangehörigen die Berufsschule auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg erreichen können.
(5) Können aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b Schüler,
a) | die in Betrieben beschäftigt sind oder waren, die sich in einem anderen Land befinden, | |||||||||
b) | die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, die sich in einem anderen Land befinden, oder | |||||||||
c) | auf die die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 zutreffen und die in einem anderen Land wohnen, | |||||||||
eine in Tirol gelegene Berufsschule besuchen, so hat der Schulsprengel dieser Berufsschule auch das Gebiet des betreffenden Landes, wenn aber eine Vereinbarung nur hinsichtlich der Schüler aus einem Teil des anderen Landes abgeschlossen wurde, den betreffenden Teil des anderen Landes zu umfassen. |
eine in Tirol gelegene Berufsschule besuchen, so hat der Schulsprengel dieser Berufsschule auch das Gebiet des betreffenden Landes, wenn aber eine Vereinbarung nur hinsichtlich der Schüler aus einem Teil des anderen Landes abgeschlossen wurde, den betreffenden Teil des anderen Landes zu umfassen.
(6) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. a von Schülern aus Tirol besucht werden kann.
(1) Die Grenzen des Schulsprengels einer ganzjährigen Berufsschule sind so festzusetzen, daß den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch dieser Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) möglich ist.
(2) Der Schulsprengel einer lehrgangsmäßigen oder einer saisonmäßigen Berufsschule hat, wenn im Land nur eine Berufsschule für diesen Lehrberuf besteht, das Gebiet des Landes zu umfassen. Die Grenzen der Schulsprengel mehrerer lehrgangsmäßiger oder saisonmäßiger Berufsschulen für denselben Lehrberuf sind so festzusetzen, daß die Sprengelangehörigen die betreffende Berufsschule auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg erreichen können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die bestehenden Schul- und Heimgebäude bestmöglich ausgelastet sind. Wurde für die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen ein eigener Lehrplan festgesetzt, so gelten für die Festsetzung des Schulsprengels diese beiden Lehrberufe als eigener Lehrberuf.
(3) Wenn mehrere Berufsschulen für denselben Lehrberuf bestehen, müssen die Schulsprengel dieser Berufsschulen lückenlos aneinandergrenzen und insgesamt das Gebiet des Landes umfassen.
(4) Wird nach § 18 Abs. 9 eine weitere Berufsschule errichtet, so kann für beide Berufsschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden, wenn dies zur gleichmäßigen Auslastung oder zur bestmöglichen Organisation beider Schulen notwendig ist. Wird ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt, so hat die Landesregierung nach Anhören des LandesschulratesBildungsdirektion zu bestimmen, welche dieser Berufsschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben. Hiebei ist auf die gleichmäßige Auslastung und die bestmögliche Organisation beider Schulen sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Sprengelangehörigen die Berufsschule auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg erreichen können.
(5) Können aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b Schüler,
a) | die in Betrieben beschäftigt sind oder waren, die sich in einem anderen Land befinden, | |||||||||
b) | die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, die sich in einem anderen Land befinden, oder | |||||||||
c) | auf die die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 zutreffen und die in einem anderen Land wohnen, | |||||||||
eine in Tirol gelegene Berufsschule besuchen, so hat der Schulsprengel dieser Berufsschule auch das Gebiet des betreffenden Landes, wenn aber eine Vereinbarung nur hinsichtlich der Schüler aus einem Teil des anderen Landes abgeschlossen wurde, den betreffenden Teil des anderen Landes zu umfassen. |
eine in Tirol gelegene Berufsschule besuchen, so hat der Schulsprengel dieser Berufsschule auch das Gebiet des betreffenden Landes, wenn aber eine Vereinbarung nur hinsichtlich der Schüler aus einem Teil des anderen Landes abgeschlossen wurde, den betreffenden Teil des anderen Landes zu umfassen.
(6) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. a von Schülern aus Tirol besucht werden kann.