Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat, die Wirtschaftskammer Tirol und den Schulleiter zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 27 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat, die Wirtschaftskammer Tirol und den Schulleiter zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 27 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.