Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Berufsschulzwecken gewidmet sind (§ 30), auch zu anderen als den im § 31 angeführten Zwecken bedarfist, von Katastrophenfällen abgesehen, der Bewilligung der Landesregierung. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilennur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit und, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist.
(32) Die Bewilligung istEntscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem Schulerhalter. Dieser hat vor der Entscheidung den Schulleiter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sindhören.
(1) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Berufsschulzwecken gewidmet sind (§ 30), auch zu anderen als den im § 31 angeführten Zwecken bedarfist, von Katastrophenfällen abgesehen, der Bewilligung der Landesregierung. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilennur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit und, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist.
(32) Die Bewilligung istEntscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem Schulerhalter. Dieser hat vor der Entscheidung den Schulleiter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sindhören.