§ 33 T-BOG Aufhebung der Widmung

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.

(3) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben.

(4) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 oder 3 den Landesschulrat zu hören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018

(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.

(3) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben.

(4) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 oder 3 den Landesschulrat zu hören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten