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Legende:
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(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(3) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben.
(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(3) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben.