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(1) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften haben Betriebsbeiträge zu entrichten. Deren Höhe ist in der Weise zu ermitteln, dass die Zahl der Sprengelangehörigen (§ 22) mit der Kopfquote (Abs. 5) vervielfacht wird. Als Sprengelangehörige gelten dabei jeweils die Schüler, die die Berufsschule in dem der Vorschreibung unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr besucht haben und die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Berufsschule
a) | in einem Betrieb beschäftigt waren, der sich im Gebiet der betreffenden Gemeinde befindet, | |||||||||
b) | in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wurden, die sich im Gebiet der betreffenden Gemeinde befindet, oder | |||||||||
c) | die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 erfüllt und in der betreffenden Gemeinde gewohnt haben. |
(2) Bei ganzjährigen Berufsschulen ergibt sich die Zahl der Sprengelangehörigen aus sechs Zehnteln der Zahl der Sprengelangehörigen, die die Berufsschule im abgelaufenen Schuljahr besucht haben, und vier Zehnteln der Sprengelangehörigen, die die Berufsschule in dem Schuljahr besuchen, in dem die Vorschreibung zu erfolgen hat (§ 38 Abs. 2).
(3) Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Sprengelangehörigen ist
a) | an ganzjährigen Berufsschulen der 31. Dezember, | |||||||||
b) | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Montag in der zweiten Woche eines Lehrganges, | |||||||||
c) | an saisonmäßigen Berufsschulen der fünfte Schultag. |
(4) Als Sprengelangehörige im Sinne der Abs. 1 bis 3 gelten auch die nach § 26 Abs. 2 in eine Berufsschule aufgenommenen Schüler.
(5) Die Kopfquote ist durch Teilung der Hälfte des Betriebsaufwandes (§ 34 Abs. 3) des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben, zu ermitteln. Für die Ermittlung der Gesamtzahl der Schüler gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(6) Bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquote ist weiters bei ganzjährigen Berufsschulen die Anzahl der Schultage je Woche und bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen die Dauer der Lehrgänge verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(7) Die Bildungsdirektion hat die für die einzelnen Berufsschulen ermittelten Kopfquoten jeweils bis zum 30. Juni jedes Jahres im Bote für Tirol zu verlautbarenmit Verordnung festzusetzen.
(1) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften haben Betriebsbeiträge zu entrichten. Deren Höhe ist in der Weise zu ermitteln, dass die Zahl der Sprengelangehörigen (§ 22) mit der Kopfquote (Abs. 5) vervielfacht wird. Als Sprengelangehörige gelten dabei jeweils die Schüler, die die Berufsschule in dem der Vorschreibung unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr besucht haben und die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Berufsschule
a) | in einem Betrieb beschäftigt waren, der sich im Gebiet der betreffenden Gemeinde befindet, | |||||||||
b) | in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wurden, die sich im Gebiet der betreffenden Gemeinde befindet, oder | |||||||||
c) | die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 erfüllt und in der betreffenden Gemeinde gewohnt haben. |
(2) Bei ganzjährigen Berufsschulen ergibt sich die Zahl der Sprengelangehörigen aus sechs Zehnteln der Zahl der Sprengelangehörigen, die die Berufsschule im abgelaufenen Schuljahr besucht haben, und vier Zehnteln der Sprengelangehörigen, die die Berufsschule in dem Schuljahr besuchen, in dem die Vorschreibung zu erfolgen hat (§ 38 Abs. 2).
(3) Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Sprengelangehörigen ist
a) | an ganzjährigen Berufsschulen der 31. Dezember, | |||||||||
b) | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Montag in der zweiten Woche eines Lehrganges, | |||||||||
c) | an saisonmäßigen Berufsschulen der fünfte Schultag. |
(4) Als Sprengelangehörige im Sinne der Abs. 1 bis 3 gelten auch die nach § 26 Abs. 2 in eine Berufsschule aufgenommenen Schüler.
(5) Die Kopfquote ist durch Teilung der Hälfte des Betriebsaufwandes (§ 34 Abs. 3) des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben, zu ermitteln. Für die Ermittlung der Gesamtzahl der Schüler gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(6) Bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquote ist weiters bei ganzjährigen Berufsschulen die Anzahl der Schultage je Woche und bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen die Dauer der Lehrgänge verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(7) Die Bildungsdirektion hat die für die einzelnen Berufsschulen ermittelten Kopfquoten jeweils bis zum 30. Juni jedes Jahres im Bote für Tirol zu verlautbarenmit Verordnung festzusetzen.