§ 55 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Berufsschulwesens wird beim Amt der Landesregierung ein Berufsschulbeirat eingerichtet§ 55 T-BOG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor

a)

der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, die Stillegung und die Auflassung selbständiger Berufsschulen (§ 21),

b)

der Erlassung von Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln (§ 24),

c)

allen Entscheidungen, bei denen die Landesregierung wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Entwicklung des Berufsschulwesens eine Beratung durch den Berufsschulbeirat für notwendig hält,

zu hören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Berufsschulwesens wird beim Amt der Landesregierung ein Berufsschulbeirat eingerichtet§ 55 T-BOG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor

a)

der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, die Stillegung und die Auflassung selbständiger Berufsschulen (§ 21),

b)

der Erlassung von Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln (§ 24),

c)

allen Entscheidungen, bei denen die Landesregierung wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Entwicklung des Berufsschulwesens eine Beratung durch den Berufsschulbeirat für notwendig hält,

zu hören.

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