§ 56 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Berufsschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Berufsschulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

drei von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Vertreter;

c)

ein von der Stadt Innsbruck und zwei vom Tiroler Gemeindeverband zu entsendende Vertreter;

d)

zwei von der Wirtschaftskammer Tirol zu entsendende Vertreter;

e)

zwei von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol zu entsendende Vertreter;

f)

je ein vom Zentralausschuß für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen zu entsendender Lehrer an einer ganzjährigen bzw. an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule.

(2) Die Zahl der auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Vertreter nach Abs. 1 lit. b ist unter Zugrundelegung der Zahl ihrer Mandate unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens zu ermitteln. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die Zahl der bei der Landtagswahl auf die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen.

(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.

(4) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Abs. 1 lit. a. Die Landesregierung hat ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen, das den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt. Das den Vorsitzenden vertretende Mitglied wird für die Dauer der Vertretung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.

(5) Dem Berufsschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Berufsschulwesens zuständigen Organisationseinheit, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und

b)

der Landesschulinspektor für die berufsbildenden Pflichtschulen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Berufsschulbeirates fallweise Sachverständige beiziehen.

Im RIS§ 56 T-BOG seit 28.12.2012 Zuletzt aktualisiert am 28.07.2017 Gesetzesnummer 10000177 Dokumentnummer LTI40034596 Zum Seitenanfang31.12.2018 weggefallen. Über diese Seite
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Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Dem Berufsschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Berufsschulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

drei von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Vertreter;

c)

ein von der Stadt Innsbruck und zwei vom Tiroler Gemeindeverband zu entsendende Vertreter;

d)

zwei von der Wirtschaftskammer Tirol zu entsendende Vertreter;

e)

zwei von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol zu entsendende Vertreter;

f)

je ein vom Zentralausschuß für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen zu entsendender Lehrer an einer ganzjährigen bzw. an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule.

(2) Die Zahl der auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Vertreter nach Abs. 1 lit. b ist unter Zugrundelegung der Zahl ihrer Mandate unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens zu ermitteln. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die Zahl der bei der Landtagswahl auf die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen.

(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.

(4) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Abs. 1 lit. a. Die Landesregierung hat ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen, das den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt. Das den Vorsitzenden vertretende Mitglied wird für die Dauer der Vertretung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.

(5) Dem Berufsschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Berufsschulwesens zuständigen Organisationseinheit, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und

b)

der Landesschulinspektor für die berufsbildenden Pflichtschulen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Berufsschulbeirates fallweise Sachverständige beiziehen.

Im RIS§ 56 T-BOG seit 28.12.2012 Zuletzt aktualisiert am 28.07.2017 Gesetzesnummer 10000177 Dokumentnummer LTI40034596 Zum Seitenanfang31.12.2018 weggefallen. Über diese Seite
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