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(2) Die Zahl der auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Vertreter nach Abs. 1 lit. b ist unter Zugrundelegung der Zahl ihrer Mandate unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens zu ermitteln. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die Zahl der bei der Landtagswahl auf die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen.
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
(4) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Abs. 1 lit. a. Die Landesregierung hat ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen, das den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt. Das den Vorsitzenden vertretende Mitglied wird für die Dauer der Vertretung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.
(5) Dem Berufsschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
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(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Berufsschulbeirates fallweise Sachverständige beiziehen.
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(2) Die Zahl der auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Vertreter nach Abs. 1 lit. b ist unter Zugrundelegung der Zahl ihrer Mandate unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens zu ermitteln. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die Zahl der bei der Landtagswahl auf die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen.
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
(4) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Abs. 1 lit. a. Die Landesregierung hat ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen, das den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt. Das den Vorsitzenden vertretende Mitglied wird für die Dauer der Vertretung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.
(5) Dem Berufsschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
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(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Berufsschulbeirates fallweise Sachverständige beiziehen.