§ 59 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft zum Berufsschulbeirat ist ein Ehrenamt§ 59 T-BOG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Mitglieder des Berufsschulbeirates nach § 56 Abs. 1 haben gegenüber dem Land Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der VIII. Dienstklasse geltenden Vorschriften.

(2) Auf die Ersatzmitglieder des Berufsschulbeirates findet Abs. 1 zweiter Satz nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern nach § 56 Abs. 1 tätig werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018
(1) Die Mitgliedschaft zum Berufsschulbeirat ist ein Ehrenamt§ 59 T-BOG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Mitglieder des Berufsschulbeirates nach § 56 Abs. 1 haben gegenüber dem Land Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der VIII. Dienstklasse geltenden Vorschriften.

(2) Auf die Ersatzmitglieder des Berufsschulbeirates findet Abs. 1 zweiter Satz nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern nach § 56 Abs. 1 tätig werden.

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