§ 60 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Einberufung des Berufsschulbeirates obliegt dem Vorsitzenden§ 60 T-BOG seit 31.12.2018 weggefallen. Der Berufsschulbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mit beschließender Stimme verlangt.

(2) Der Berufsschulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Vertreter) sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind.

(3) Der Berufsschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Falle mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Im übrigen hat die Landesregierung für den Berufsschulbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.

(5) Die Kanzleiarbeiten des Berufsschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Die Einberufung des Berufsschulbeirates obliegt dem Vorsitzenden§ 60 T-BOG seit 31.12.2018 weggefallen. Der Berufsschulbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mit beschließender Stimme verlangt.

(2) Der Berufsschulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Vertreter) sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind.

(3) Der Berufsschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Falle mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Im übrigen hat die Landesregierung für den Berufsschulbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.

(5) Die Kanzleiarbeiten des Berufsschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

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