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(2) Der Berufsschulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Vertreter) sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind.
(3) Der Berufsschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Falle mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Im übrigen hat die Landesregierung für den Berufsschulbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.
(5) Die Kanzleiarbeiten des Berufsschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(2) Der Berufsschulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Vertreter) sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind.
(3) Der Berufsschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Falle mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Im übrigen hat die Landesregierung für den Berufsschulbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.
(5) Die Kanzleiarbeiten des Berufsschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.