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(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Gestaltung des Stundenplanes erfordert, dürfen bis zu drei Unterrichtsstunden ohne Pausen aufeinanderfolgen; die anschließende Pause hat mindestens zehn Minuten zu dauern.
(3) Unterrichtsstunden in den praktischen Unterrichtsgegenständen einschließlich Laboratoriumsübungen dürfen in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pause aufeinanderfolgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Gestaltung des Stundenplanes erfordert, dürfen bis zu drei Unterrichtsstunden ohne Pausen aufeinanderfolgen; die anschließende Pause hat mindestens zehn Minuten zu dauern.
(3) Unterrichtsstunden in den praktischen Unterrichtsgegenständen einschließlich Laboratoriumsübungen dürfen in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pause aufeinanderfolgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.