§ 71 T-BOG Zuständigkeit

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 62 bis 70 obliegt, soweit darin und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der LandesregierungBildungsdirektion.

(2) Die Schulfreierklärung durch eine Verordnung nach § 66 Abs. 5 erster Satz obliegt dem Schulleiter. Die LandesregierungBildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist oder diese gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2018

(1) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 62 bis 70 obliegt, soweit darin und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der LandesregierungBildungsdirektion.

(2) Die Schulfreierklärung durch eine Verordnung nach § 66 Abs. 5 erster Satz obliegt dem Schulleiter. Die LandesregierungBildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist oder diese gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten