§ 73 T-BOG Sonderform der Kundmachung von Verordnungen

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufsschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung sindist die Landesregierung und der LandesschulratBildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2018

Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufsschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung sindist die Landesregierung und der LandesschulratBildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.

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