§ 12 TBSFG (weggefallen)

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des § 11 § 12 TBSFGanzuerkennen, wenn

a)

diese Ausbildung oder Prüfung in einem der im § 4 Abs. 4 dritter Satz genannten Staaten Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer ist oder wenn diese Ausbildung in einem dieser Staaten reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder wenn es sich um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt und

b)

diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs seit 31.12.2015 weggefallen. 1 nicht erfüllt, die Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des § 11 anzuerkennen, wenn sie

a)

diese Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und

b)

für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert oder eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 1 lit. a und b oder Abs. 2 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(4) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder eine Ergänzungspraxis nach Abs. 5 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach Abs. 6 ablegt, wenn

a)

die Dauer seiner Ausbildung einschließlich der allgemeinen Schulausbildung weniger als neun Jahre beträgt oder

b)

seine Ausbildung oder Prüfung in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer sind, im Vergleich zum Ausbildungslehrgang nach § 10 oder zur Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der vermittelten Inhalte, insbesondere bezüglich der Technik und Methodik des Führens und Begleitens von Personen bei Berg- und Schitouren, wesentlich von dieser Ausbildung oder Prüfung abweicht oder

c)

er im Fall des Abs. 1 in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer sind, keine Ausbildung bzw. Prüfung oder eine Ausbildung bzw. Prüfung nur in dem in der lit. b umschriebenen Umfang absolviert bzw. abgelegt hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.

(5) Die Ergänzungspraxis hat in der Ausübung einer Berg- und Schiführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers im Ausmaß von höchstens zwölf Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 hinsichtlich bestimmter Gegenstände und der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände, zu bestehen. Die Dauer der Ergänzungspraxis und gegebenenfalls auch die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Personen, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, sind dem Tiroler Bergsportführerverband im Vorhinein zu melden.

(6) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(7) Bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungspraxis oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungspraxis bzw. Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(8) Die Absolvierung der Ergänzungspraxis oder die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(9) In den Fällen des Abs. 4 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Absolvierung einer Ergänzungspraxis oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.

(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des Abs. 3 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als Kopien vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.

(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

(12) Die auf Staaten im Sinn des Abs. 1 lit. a abstellenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 11 über bestimmte Ausbildungen bzw. Prüfungen, die Ausübung einer Berufstätigkeit und die diesbezüglichen Nachweise gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des § 11 § 12 TBSFGanzuerkennen, wenn

a)

diese Ausbildung oder Prüfung in einem der im § 4 Abs. 4 dritter Satz genannten Staaten Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer ist oder wenn diese Ausbildung in einem dieser Staaten reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder wenn es sich um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt und

b)

diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs seit 31.12.2015 weggefallen. 1 nicht erfüllt, die Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des § 11 anzuerkennen, wenn sie

a)

diese Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und

b)

für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert oder eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 1 lit. a und b oder Abs. 2 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(4) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder eine Ergänzungspraxis nach Abs. 5 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach Abs. 6 ablegt, wenn

a)

die Dauer seiner Ausbildung einschließlich der allgemeinen Schulausbildung weniger als neun Jahre beträgt oder

b)

seine Ausbildung oder Prüfung in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer sind, im Vergleich zum Ausbildungslehrgang nach § 10 oder zur Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der vermittelten Inhalte, insbesondere bezüglich der Technik und Methodik des Führens und Begleitens von Personen bei Berg- und Schitouren, wesentlich von dieser Ausbildung oder Prüfung abweicht oder

c)

er im Fall des Abs. 1 in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer sind, keine Ausbildung bzw. Prüfung oder eine Ausbildung bzw. Prüfung nur in dem in der lit. b umschriebenen Umfang absolviert bzw. abgelegt hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.

(5) Die Ergänzungspraxis hat in der Ausübung einer Berg- und Schiführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers im Ausmaß von höchstens zwölf Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 hinsichtlich bestimmter Gegenstände und der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände, zu bestehen. Die Dauer der Ergänzungspraxis und gegebenenfalls auch die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Personen, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, sind dem Tiroler Bergsportführerverband im Vorhinein zu melden.

(6) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(7) Bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungspraxis oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungspraxis bzw. Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(8) Die Absolvierung der Ergänzungspraxis oder die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(9) In den Fällen des Abs. 4 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Absolvierung einer Ergänzungspraxis oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.

(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des Abs. 3 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als Kopien vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.

(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

(12) Die auf Staaten im Sinn des Abs. 1 lit. a abstellenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 11 über bestimmte Ausbildungen bzw. Prüfungen, die Ausübung einer Berufstätigkeit und die diesbezüglichen Nachweise gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder.

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