§ 16 StZLG 1982 § 16

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige Bergbauberechtigungen festzustellen.

(2) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. Dieser hat nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken, zu enthalten, sowie

1.

hinsichtlich der Betriebe die

a)

Eigentumsverhältnisse,

b)

Betriebsform (Art und Einrichtung des Betriebes),

c)

Bewirtschaftungsform (wie Fruchtartenverhältnisse, Grünlandwirtschaft, Feldgemüsebau, Obstplantage);

2.

hinsichtlich der einzelnen Grundstücke die

a)

Bezeichnungen und Ausmaße laut Kataster,

b)

Benützungsart,

c)

Feststellung, ob es sich um der Zusammenlegung zu unterziehende oder hiefür nur in Anspruch zu nehmende Grundstücke handelt,

d)

dinglichen bücherlichen sowie nicht im Grundbuch eingetragenen Belastungen,

e)

Einforstungsrechte und

f)

Feststellung, ob die Grundstücke in einem Bergbaugebiet liegen (§ 176153 Abs. 1 des Berggesetzes 1975Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 36/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013)

auszuweisen.

auszuweisen.

(3) Sind die nach Abs. 1 festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde, sofern die Angelegenheit nach § 50 Abs. 4 nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 20) erlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.12.1982 bis 31.12.2013

(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige Bergbauberechtigungen festzustellen.

(2) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. Dieser hat nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken, zu enthalten, sowie

1.

hinsichtlich der Betriebe die

a)

Eigentumsverhältnisse,

b)

Betriebsform (Art und Einrichtung des Betriebes),

c)

Bewirtschaftungsform (wie Fruchtartenverhältnisse, Grünlandwirtschaft, Feldgemüsebau, Obstplantage);

2.

hinsichtlich der einzelnen Grundstücke die

a)

Bezeichnungen und Ausmaße laut Kataster,

b)

Benützungsart,

c)

Feststellung, ob es sich um der Zusammenlegung zu unterziehende oder hiefür nur in Anspruch zu nehmende Grundstücke handelt,

d)

dinglichen bücherlichen sowie nicht im Grundbuch eingetragenen Belastungen,

e)

Einforstungsrechte und

f)

Feststellung, ob die Grundstücke in einem Bergbaugebiet liegen (§ 176153 Abs. 1 des Berggesetzes 1975Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 36/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013)

auszuweisen.

auszuweisen.

(3) Sind die nach Abs. 1 festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde, sofern die Angelegenheit nach § 50 Abs. 4 nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 20) erlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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