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(1) Die Agrarbehörden entscheidenAgrarbehörde entscheidet über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 9 bis § 15 zu regeln sind.
(2) Sie entscheidenentscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 37 und § 56 Abs. 2 nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die Agrarbehörden entscheidenAgrarbehörde entscheidet über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 9 bis § 15 zu regeln sind.
(2) Sie entscheidenentscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 37 und § 56 Abs. 2 nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013