§ 51 StZLG 1982 § 51

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörden entscheidenAgrarbehörde entscheidet über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 9 bis § 15 zu regeln sind.

(2) Sie entscheidenentscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 37 und § 56 Abs. 2 nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.12.1982 bis 31.12.2013

(1) Die Agrarbehörden entscheidenAgrarbehörde entscheidet über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 9 bis § 15 zu regeln sind.

(2) Sie entscheidenentscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 37 und § 56 Abs. 2 nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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