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Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 852011/33792/EWGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2713. Juni 1985Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 17526 vom 528. Juli 19851. 2012, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17,1 umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 852011/33792/EWGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2713. Juni 1985Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 17526 vom 528. Juli 19851. 2012, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17,1 umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013